47a BewD55). Baurechtswidrige Zustände können somit insbesondere dann erkannt werden, wenn in der baupolizeilichen Selbstdeklaration explizit darauf hingewiesen wird. Im Übrigen kann aufgrund einer Anmeldung von Mietern bei der Einwohnerkontrolle grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass die Baupolizeibehörde Kenntnis von unrechtmässigen Wohnnutzungen erhält.56 Abgesehen von den Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil, besteht keine Meldepflicht der Einwohnerkontrolle an die zuständige Baubewilli- gungs- bzw. Baupolizeibehörde (vgl. Art. 16 ZWG57 sowie das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 [GNA; BSG 122.11]).