b) Die Gemeinde bringt vor, es sei keine Bauabnahme aktenkundig; diese fänden seit mehr als zehn Jahren von Gesetzes wegen nicht mehr statt. Die Anmeldung von Neuzuziehenden erfolge zudem bei der Einwohnerkontrolle und nicht bei der Bauabteilung. Selbst wenn die Baupoli- 16/23 BVD 110/2023/12