46 Abs. 3 BauG nicht rechtmässig. Mit der Wohnnutzung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt, insbesondere seien die Brandschutzvorgaben eingehalten worden. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 wiederholt die Beschwerdeführerin, spätestens seit der Bauabnahme sei die Wohnnutzung der Gemeinde bestens bekannt gewesen. Es sei offensichtlich eine Schutzbehauptung der Gemeinde, dass für die Baupolizeibehörde die Wohnnutzung frühestens seit Ende Januar 2022 erkennbar gewesen sein solle.