Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die direkte Nachbarin und Gemeinderätin Frau E.________ habe den Neubau umgehend nach der Fertigstellung besichtigt und seither vorerst auf privater Ebene versucht, den Betrieb der Beschwerdeführerin zu bekämpfen. Dass eine Wohnung ausgebaut worden sei, sei folglich von Beginn an bekannt gewesen. Weiter habe Herr E.________, der vor seiner Ehefrau Frau E.________ als Gemeinderat tätig gewesen sei, die Wohnnutzung bereits mit E-Mail vom 26. März 2014 angesprochen. Es sei beweismässig erstellt, dass die Gemeinde schon lange Zeit Kenntnis von der Wohnnutzung gehabt habe. Die Wiederherstellung sei gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht rechtmässig.