Offensichtlich sei seitens der Gemeinde in der Administration nicht korrekt gearbeitet worden, weshalb die Akten zur Bauabnahme nicht mehr vorhanden seien. Dies könne jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe berechtigterweise davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit habe. Ihr und/oder ihrem Projektverfasser könne keine Bösgläubigkeit unterstellt werden. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die direkte Nachbarin und Gemeinderätin Frau E.___