In ihren Schlussbemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, es sei stossend, dass die Gemeinde geltend mache, dass keine Bauabnahme stattgefunden haben soll. Offensichtlich nehme es die Gemeinde mit der Wahrheit nicht so genau. Die Liegenschaft sei nach Fertigstellung im heutigen Zustand von der Gemeinde besichtigt worden und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Beschwerdeführerin bzw. Frau O.________ sei bei der Bauabnahme persönlich anwesend gewesen. Offensichtlich sei seitens der Gemeinde in der Administration nicht korrekt gearbeitet worden, weshalb die Akten zur Bauabnahme nicht mehr vorhanden seien.