Aufgrund der Probleme mit der Nachbarschaft (unter anderem einer amtierenden Gemeinderätin) betreffend Wohnnutzung habe sie sich im Juni 2014 bei der Bauabteilung erkundigt, ob die Wohnnutzung «korrekt» sei. Die jeweilige Mieterschaft sei bei der Gemeinde von Beginn an gemeldet worden. Der Gemeinde sei die Wohnung seit der Bauabnahme und spätestens seit 2014 bekannt. Die Gemeinde habe diese mithin über acht Jahre geduldet. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnnutzung seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben ausgeübt. Eine Wiederherstellung verletze daher den Vertrauensgrundsatz. Zudem sei die fünfjährige Wiederherstellungsfrist verstrichen.