a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, umgehend nach der Fertigstellung des Baus habe eine Bauabnahme durch die Gemeinde stattgefunden. Der heutige Zustand der Wohnung sei bereits bei der Abnahme der Liegenschaft in dieser Form ausgebaut und erkennbar gewesen. Die Hauswartwohnung bestehe mithin seit über acht Jahren. Seither seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Der Architekt der Beschwerdeführerin könne dies bezeugen. Aufgrund der Probleme mit der Nachbarschaft (unter anderem einer amtierenden Gemeinderätin) betreffend Wohnnutzung habe sie sich im Juni 2014 bei der Bauabteilung erkundigt, ob die Wohnnutzung «korrekt» sei.