Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erscheint, als ob das Interesse der Beschwerdeführerin an einer dritten Küche im westlichen Obergeschoss einzig darin besteht, die mit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verbundenen Aufwände vermeiden zu können. Würde die von der Beschwerdeführerin nicht benötigte, voll ausgerüstete, dritte Küche im westlichen Obergeschoss bewilligt, bestünde zudem die Gefahr, dass das westliche Obergeschoss ohne grossen Aufwand und unbemerkt wieder in eine Wohnung umgewandelt werden könnte.