Dies ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wurde die Küche im westlichen Obergeschoss bis anhin einzig von der Mieterschaft der Wohnung privat genutzt. Auch erscheint die Notwendigkeit einer dritten Küche infolge einer Vergrösserung des Betriebes mit Blick auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach eine Wohnung für das Personal oder die Betriebsinhaberschaft zu bewilligen sei, nicht nachvollziehbar. Die Büroräume im westlichen Obergeschoss können auch ohne Küche problemlos als Archiv- oder Lagerräume, als Büro- oder allenfalls Aufenthaltsräume für das Personal der Tagesstätte oder der Spitex genutzt werden.