Für die Tagesstätte wurde gemäss dem vom Regierungsstatthalteramt am 7. September 2012 gestempelten Grundriss- und Schnittplan eine Küche im Erdgeschoss bewilligt. Die Tagesstätte benötigt somit keine weitere Küche. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt, weshalb die Tagesstätte auf eine solche angewiesen wäre. Ebenso begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb für die Verteilung von Mahlzeiten durch die Spitex und die Vergrösserung des Betriebes eine weitere Küche notwendig sein soll. Dies ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wurde die Küche im westlichen Obergeschoss bis anhin einzig von der Mieterschaft der Wohnung privat genutzt.