Diesbezüglich bringt die Gemeinde vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin insgesamt drei Küchen beanspruchen wolle. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Küche im Erdgeschoss und die nachträglich bewilligte Küche im Büro im linken Obergeschoss. In ihrer Replik vom 27. Juni 2023 fügt die Gemeinde an, dass die Beschwerdeführerin angeblich mehr als die zwei bewilligten Küchen benötige, sei widersprüchlich. Die Küche in der vermieteten Wohnung habe sie bisher nicht gebraucht.