Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Küche – auch ohne Wohnnutzung – für den Betrieb der Tagesstätte notwendig und zonenkonform. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde zu beurteilen, welche Anzahl an Küchen sie für ihren Betrieb benötige. Um die hohe Anzahl an Mahlzeiten bewältigen zu können, würden mehrere Küchen benötigt. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 fügt die Beschwerdeführerin an, ihr Betrieb werde immer grösser und somit auch der Platzbedarf bezüglich Küchen.