l) Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung vom 22. Dezember 2022 seien bezüglich Einbau der Küche aufzuheben und dieser sei zu bewilligen. Bereits mit dem Gesamtentscheid vom 7. September 2012 sei der Einbau einer Teeküche bewilligt worden. In der Tagesstätte würden die Gäste verpflegt. Zudem würden in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin täglich frische Mahlzeiten zubereitet, die durch die Spitex verteilt würden. Die Mitarbeitenden könnten sich ebenfalls im Betrieb verpflegen. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Küche – auch ohne Wohnnutzung – für den Betrieb der Tagesstätte notwendig und zonenkonform.