Ob im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der Baubewilligungsbehörde der Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit einer Wohnung für das an den Standort gebundene Personal oder die Betriebsinhaberschaft bzw. -leitung verlangt und (nicht) erbracht werden konnte, kann mit Blick auf das Gesagte jedoch offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass zum Zeitpunkt des Gesamtentscheids vom 7. September 2012 bereits bekannt war, dass auf der Parzelle Nr. F.________ schon eine Betriebsinhaberwohnung bestand.