j) Vorliegend kommt hinzu, dass die Parzelle Nr. F.________ mit zwei Gebäuden überbaut ist (C.________ 3 und 3a). Die Tagesstätte, die Spitex und die umstrittene Wohnung befinden sich im Gebäude an der C.________ 3a. Die Betriebsleiterin der B.________, die zugleich Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin ist, wohnt bereits auf der Parzelle Nr. F.________ im Gebäude an der C.________ 3, das heisst unmittelbar neben dem Betriebsgebäude an der C.________ 3a. Neben der Betriebsleiterin der B.________ wohnt noch ein weiteres Verwaltungs-