Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und insbesondere den Sinn und Zweck der Überbauungsordnung erscheint die Praxis der Gemeinde, nur eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung pro Parzelle zu bewilligen, rechtlich als haltbar. Dadurch wird insbesondere für den Fall von Betriebswechseln verhindert, dass innerhalb der Überbauungsordnung Wohnungen ohne Zusammenhang zu einem Betrieb bestehen bzw. wird damit das Ausmass von derartigen Wohnungen gering gehalten. Zusammengefasst ist pro Parzelle grundsätzlich nur eine Betriebsinhaberbzw. Betriebsleiterwohnung zugelassen.