Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2023, eine Verlegung des Wohnsitzes der heutigen Betriebsleiterin der «B.________» und Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin vom Haus an der C.________ 3 an die Betriebsstätte an der C.________ 3a könne nicht zu einer nachträglichen Bewilligung einer Betriebsleiterwohnung führen. Dies berge von Anfang an ein grosses Missbrauchspotential und bedeute für die Baupolizeibehörde einen unverhältnismässig grossen Kontrollaufwand. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen den Gesamtentscheid vom 7. Dezember 2012 mit dem integrierten Amtsbericht vom 14. Juni 2012, der klar keine Wohnnutzung zulasse, nicht angefochten.