Da eine Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, kann der Mangel auch nicht mit einer Auflage geheilt werden.40 Dementsprechend braucht nicht weiter auf den Vorwurf der Gemeinde eingegangen zu werden, wonach die Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Gesamtentscheid vom 7. September 2012 verletzt habe.