Wenn sich mehrere Betriebe auf einer Parzelle befinden, sei es nun im gleichen oder in verschiedenen Gebäuden, wäre bei dieser Auslegung die Erstellung von mehreren Betriebsleiter- und Betriebsinhaberwohnungen pro Parzelle zugelassen, selbst wenn diese nicht betriebsnotwendig wären. Insgesamt würden dadurch mehr (an sich grundsätzlich zonenwidrige) Wohnungen geschaffen, ohne dass dies zugleich der Schaffung guter Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten dienen würde. Damit würde der Sinn und Zweck der Überbauungsord- 37 Abrufbar unter www.raumplanung.dij.be.ch/de/start/muster/musterbaureglement--mbr-.html 38 VGE 2010/461 vom 9. Mai 2011 E. 3.4 39 VGE 2010/461 vom 9. Mai 2011 E. 3.6