Um diesem Sinn und Zweck zu entsprechen, dürften auch für die Betriebsleiter und die Betriebsinhaber Wohnungen nur zugelassen werden, wenn das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit erfüllt ist. Andernfalls könnten pro Betrieb drei Wohnungen zulässig sein (eine für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, eine für den Betriebsinhaber und eine für die Betriebsleitung). Wenn sich mehrere Betriebe auf einer Parzelle befinden, sei es nun im gleichen oder in verschiedenen Gebäuden, wäre bei dieser Auslegung die Erstellung von mehreren Betriebsleiter- und Betriebsinhaberwohnungen pro Parzelle zugelassen, selbst wenn diese nicht betriebsnotwendig wären.