h) Gemäss der Zielsetzung der Überbauungsordnung soll eine Gewerbezone geschaffen werden, die für die Beschäftigten gute Arbeitsbedingungen schafft (vgl. Art. 1 ÜV). Der Sinn und Zweck der Überbauungsordnung besteht somit nicht darin, möglichst viele Wohnungen von Betriebsinhabern und Betriebsinhaberinnen zu bewilligen. Vielmehr stehen die Gewerbebetriebe und die Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Wohnungen sollen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. Um diesem Sinn und Zweck zu entsprechen, dürften auch für die Betriebsleiter und die Betriebsinhaber Wohnungen nur zugelassen werden, wenn das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit erfüllt ist.