Aus welchem Grund das Wort «einschliesslich» gestrichen und die Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht mehr in Klammern aufgeführt wurden, ergibt sich weder aus den Überbauungsvorschriften noch aus der Genehmigung des AGR vom 28. Februar 1994. Es erscheint, als ob mit der Änderung des Wortlautes die Voraussetzungen für eine Betriebsleiter- oder Betriebsinhaberwohnung gelockert werden sollten. Mangels Erläuterungen zu dieser Änderung lassen sich die gesetzgeberischen Absichten hierfür aber nicht mehr rekonstruieren. Jedenfalls hat sich auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2023 nicht dahingehend geäussert.