Ursprünglich war somit auch bei der Wohnung für einen Betriebsinhaber oder Betriebsleiter Voraussetzung, dass dessen Anwesenheit im Gebäude betriebsnotwendig ist. Das AGR genehmigte am 28. Februar 1994 eine Änderung des Überbauungsplans und der Überbauungsvorschriften (ÜV). Art. 4 ÜV wurde neu mit folgendem Wortlaut genehmigt: