Um Konflikte zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung zu vermeiden und die wohnhygienischen Verhältnisse möglichst gut zu erhalten, ist in Gewerbezonen die Erstellung von Wohnungen grundsätzlich nicht gestattet. Einzig für Betriebsangehörige, deren dauernde Anwesenheit in Betriebsnähe unbedingt erforderlich ist, wie Abwart, Heizer etc., können Wohnungen zugelassen werden. Betriebsinhaber und Betriebsleiter haben dagegen ihre Wohnung ausserhalb der Gewerbezone einzurichten, es sei denn, sie übten die oben genannten Funktionen aus. […]