e) Gemäss Wortlaut von Art. 4 ÜV sind innerhalb der Überbauungsordnung Wohnungen für «das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter» zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt ist. Es ist unklar, ob Art. 4 ÜV grundsätzlich Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, oder ob die Anwesenheit des Betriebsinhabers bzw. -leiters ebenfalls betriebsnotwendig sein muss.