Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 ausführt sie könne Lohnabrechnungen vorlegen. Die Gemeinde hat bereits in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Lohnausweise des Hauswartpersonals nachweise. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin nicht darauf reagiert. Es erscheint daher fraglich, ob von allfälligen Lohnabrechnungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik erstmals erwähnt, neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.