In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2023 spricht sie zwar vom «Mitarbeiter / Hauswart […] bzw. die Mieterschaft» und in ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 verwendet sie den Begriff «Anstellungsvertrag des an den Standort gebundenen Mitarbeiters». Nach dem Gesagten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Mieterschaft tatsächlich als Hauswartin oder als Mitarbeiterin im Tagesstätten- oder Spitex-Betrieb tätig wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 ausführt sie könne Lohnabrechnungen vorlegen.