Auffallend ist auch, dass die Hauswartung offenbar vor allem die Beobachtung der Haustechnik, nicht aber die Umgebungsarbeiten umfassen soll. Aus dem Anhang folgt weiter, dass bei längerer Abwesenheit des Hausabwartes die Beobachtung der Haustechnik an Mitarbeitende der Spitex weitergegeben werden soll. Damit räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die Tätigkeiten des Hausabwartes ohne Weiteres auch durch die Mitarbeitenden der Spitex vorgenommen werden können. Hinzu kommt, dass die Mieterschaft nicht verpflichtet ist, sich vor und nach den Öffnungszeiten der Tagesstätte (insbesondere am Wochenende und an Feiertagen) durchgehend im Gebäude aufzuhalten.