Dieser Anhang belegt nicht, dass die Wohnmiete untrennbar mit einem Arbeitsvertrag für Hauswartsdienste verknüpft ist bzw. dass die Mieterschaft tatsächlich solche Aufgaben erfüllt. So ist der Anhang undatiert und nur von der Mieterin und dem Mieter der Wohnung an der C.________ 3a unterzeichnet. Typische Elemente eines Arbeitsvertrages wie der Lohn, Beschäftigungsgrad und Ferienanspruch sind nicht geregelt. Auffallend ist auch, dass die Hauswartung offenbar vor allem die Beobachtung der Haustechnik, nicht aber die Umgebungsarbeiten umfassen soll.