Nicht jegliche Hauswartung, Sicherheitsprävention oder Pikettdienste begründen generell standortgebundenes Wohnen. Es muss im Einzelfall einleuchtend erklärt werden können, warum die ständige Anwesenheit von Betriebsangehörigen konkret von besonderem Nutzen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die stetige Überwachung technischer Einrichtungen oder durchlaufender Arbeitsprozesse wesentlich erleichtert wird, oder wenn der Schutz besonders heikler oder wertvoller Güter nicht anders ausreichend zu gewährleisten ist. Hingegen genügen die üblichen Reinigungs-, War- tungs- und Kontrollaufgaben eines kleinen Gewerbebetriebs nicht.33