c) Art. 4 ÜV lässt Wohnbauten für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal zu. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass Wohnen in Gewerbe- und Industriezonen nur ausnahmsweise gestattet ist, da diese Zonen grundsätzlich (stark) störenden Betrieben vorbehalten sind. Die Wohnnutzung ist in (reinen) Gewerbe- und Industriezonen zulässig, sofern sie betriebsnotwendig ist, d.h. in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Wohnungen dürfen nur für das standortgebundene Personal eingerichtet werden und setzen wohnhygienisch