Art. 1 (Zielsetzung) Neben der Planung einer rationellen Erschliessung ist das Ziel dieser Überbauungsordnung, eine Gewerbezone zu schaffen, welche die angrenzenden hochwertigen Siedlungsgebiete und wertvollen Landschaftsteile möglichst wenig beeinträchtigt und für die in der Zone Beschäftigten gute Arbeitsbedingungen schafft. Art. 3 (Stellung zur Bauordnung) Soweit die Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde.