b) Eine Baubewilligung setzt unter anderem voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, d.h. zonenkonform sind (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG30). Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 ff. BauG). Die Parzelle Ipsach-Gbbl. Nr. F.________ liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Ipsach im Perimeter der Überbauungsordnung «Gewerbezone Herdi». Die Überbauungsordnung ist gemeindeübergreifend und betrifft auch das Gemeindegebiet von Bellmund und Sutz-Lattrigen.