Die Gemeinde bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2023, dass zwingend eine Wohnung für standortgebundenes Personal erforderlich sei. Zudem äussert sie Zweifel, ob die Wohnung an Hauswartpersonal vermietet sei. Die Beschwerdeführerin habe keine entsprechenden Nachweise beigebracht. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2023 ergänzt die Gemeinde, sie habe innerhalb der Überbauungsordnung nie Wohnungen für betriebsnotwendiges an den Standort gebundenes Personal resp. für eine Hauswartin oder einen Hauswart bewilligt. Im angefochtenen Entscheid führte die Gemeinde zudem aus, die Überwachungsarbeiten an der Haustechnik könnten von auswärts Wohnenden oder auch digital erfolgen.