Den Bedenken der Baubewilligungsbehörde könne problemlos mit entsprechenden Auflagen entgegengewirkt werden. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Wohnsituation der Ehegatten O.________ sei für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend. Die Ehegatten O.________ seien nicht zwingend die Betriebsinhaber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit neue Betriebsinhaber haben. Die Bewilligung einer Wohnnutzung durch die Betriebsleitung sei aufgrund dessen nicht von der Wohnsituation der Ehegatten O.________ abhängig zu machen.