Für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse sei durch geeignete Vorkehrungen gesorgt worden. Die heutige Betriebsleiterin könne zudem ihren Wohnsitz in das Gebäude an der C.________ 3a verlegen. Die Wohnung sei daher ohnehin eventualiter als Betriebsinhaber- bzw. Betriebsleiterwohnung bewilligungsfähig. In ihren Schlussbemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, unbestrittenermassen seien innerhalb der Überbauungsordnung Wohnungen für Betriebsinhaber bewilligt worden. Ihr Eventualantrag stehe daher durchaus im Einklang mit der kommunalen Praxis. Den Bedenken der Baubewilligungsbehörde könne problemlos mit entsprechenden Auflagen entgegengewirkt werden.