Weitere Aufgaben seien die Schneeräumung und Entfernung von Glatteis und Laub, damit der Zugang für die älteren, körperlich und geistig eingeschränkten Tagesgäste uneingeschränkt möglich sei. Die Inhaber der B.________ bzw. die Organe der Beschwerdeführerin, die in unmittelbarer Nähe des Betriebs lebten, seien inzwischen in einem Alter, in dem sie nicht ununterbrochen im Betrieb anwesend sein könnten oder wollten. In der Überbauungsordnung sei die Wohnnutzung nebst an den Standort gebundenem Personal explizit auch für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen. Für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse sei durch geeignete Vorkehrungen gesorgt worden.