Es kann daher offen gelassen werden, inwiefern die Gemeinderätin Frau E.________ ein persönliches Interesse an der Sache hat. Ohnehin sind die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2023 und in der Duplik vom 30. Juni 2023 verspätet erfolgt und nicht mehr zu berücksichtigen.28 Zudem gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den persönlichen Interessen der Ehegatten E.________ über den Streitgegenstand hinaus, insbesondere soweit sie Herrn E.________ strafrechtlich relevante Verhaltensweisen vorwerfen. Auch aus diesem Grund ist nicht darauf einzutreten.