___ und des ehemaligen Gemeinderates Herrn E.________ anders behandelt würden, als solche der Beschwerdeführerin. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, die nachbarschaftlichen Unstimmigkeiten täten sehr wohl etwas zur Sache, wenn ein am Fall mitarbeitendes Gemeindemitglied persönliche Interessen verfolge. Der Vorinstanz sollte die Pflicht zur Neutralität und Unbefangenheit bestens bekannt sein.