Die Beschwerdeführerin hat in der Folge gegenüber der Gemeinde nicht bemängelt, dass ihre Mieterschaft mit Kopien bedient wurde.23 Gleich verhält es sich hinsichtlich des angefochtenen Bauentscheids vom 22. Dezember 2022, welcher der Mieterschaft ebenfalls eröffnet wurde. Soweit es sich bei der Zustellung der Korrespondenz an die Mieterschaft überhaupt um einen Verfahrensmangel handeln sollte, hätte dieser nach Kenntnisnahme bei erster Gelegenheit vorgebracht werden müssen. Die erste Gelegenheit zur Rüge ergab sich vorliegend spätestens anlässlich der Beschwerde vom 26. Januar 2023.