Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Schlussbemerkungen weitere Verfahrensmängel rügen will, erweisen sich auch diese Rügen als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten. So wurde der Mieterschaft der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens der Gemeinde vom 14. Februar 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt.21 Dasselbe gilt beispielsweise auch für das Schreiben der Gemeinde vom 1. Juni 2022, das an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin adressiert war.22 Die Beschwerdeführerin hat in der Folge gegenüber der Gemeinde nicht bemängelt, dass ihre Mieterschaft mit Kopien bedient wurde.23