c) Vorab kann festgehalten werden, dass in den Vorakten der Gemeinde zur angefochtenen Verfügung keine telefonischen oder schriftlichen Korrespondenzen der Baubewilligungsbehörde dokumentiert sind, die sich ausschliesslich an die Mieterschaft der Beschwerdeführerin richteten. Ob es derartige Korrespondenzen gegeben hat, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der Gemeinde unter Umständen eine mangelhafte Aktenführung vorzuwerfen wäre, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen als deutlich verspätet und darauf kann nicht eingetreten werden.