In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen.16 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- 14 Pag. 34 ff. der Vorakten 2022 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 16 Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5 4/23 BVD 110/2023/12