Von den geführten Telefongesprächen der Baubewilligungsbehörde mit der Mieterschaft fehle jegliche Aktennotiz in den amtlichen Akten. Die Korrespondenz wäre korrekterweise ausschliesslich an die Beschwerdeführerin zu richten gewesen und die geführten Telefongespräche hätten in den Akten Eingang finden müssen.