a) In ihren Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei stossend und nicht rechtmässig, dass seitens der Baubewilligungsbehörde immer wieder direkt der Kontakt mit ihrer Mieterschaft gesucht worden sei. Die Mieterschaft sei telefonisch und schriftlich von der Baubewilligungsbehörde angegangen worden. So sei insbesondere sämtliche Korrespondenz der Baubewilligungsbehörde mit der Beschwerdeführerin auch der Mieterschaft zugestellt worden. Von den geführten Telefongesprächen der Baubewilligungsbehörde mit der Mieterschaft fehle jegliche Aktennotiz in den amtlichen Akten.