a) Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baupolizeibehörde der Gemeinde am 13. April 2022 ermächtigte, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Liegenschaft C.________ 3a (Parzelle Nr. F.________) zu betreten.14 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, beim Antrag der Gemeinde vom 8. April 2022 beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne um Ausstellung einer Zutrittsermächtigung zum Betreten der Liegenschaft C.________ 3a habe es sich um reine Schikane gehandelt.