c) Die Beschwerde enthält eine Begründung und entspricht grundsätzlich auch den weiteren formellen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings pauschal auf Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren verweist und diese zum «integrierenden Bestandteil» der Beschwerde erklärt, stellt dies für sich allein keine rechtsgenügliche Begründung dar.13 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek-