1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (vgl. Art. 40 und Art. 49 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin und als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG12).