Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 holte das Rechtsamt zudem das Baubewilligungsdossier aus dem Jahr 2012 ein und bat die Gemeinde, ihre Praxis betreffend Bewilligung von Wohnbauten für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter innerhalb der Überbauungsordnung «Gewerbezone Herdi» darzulegen und mitzuteilen, bei wie vielen Gebäuden innerhalb der Überbauungsordnung (bewilligte) Wohnbauten gemäss Art. 4 ÜV bestehen. Zudem bat das Rechtsamt die Gemeinde, ihre Auslegung von Art. 4 ÜV zu erläutern. Daraufhin reichte die Gemeinde am 26. April 2023 eine Stellungnahme ein.